Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn
alle Kleingärtner in der Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, auf-
einander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungs-
gemäß bewirtschaften und pflegen.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertra-
ges, sie ist für den Kleingärtner bindend.
I.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung,
die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung, sowie der Versorgung des
Pächters mit Gartenerzeugnissen.
II.
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Jegliche Entsorgung pflanzli-
cher oder nichtpflanzlicher Stoffe in leerstehende Gärten oder außerhalb der Gar-
tenanlage ist untersagt und gilt als illegale Müllentsorgung.
Verbrennen von nichtkompostierbaren Gartenabfällen ist in der Zeit vom 01.03
bis 31.3 bzw. vom 01.10 bis 31.10 des Jahres jeweils täglich für 2 Stunden er-
laubt.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen von Kulturen Rücksicht auf seinen Nach-
barn zu nehmen. Hecken sollten zum Gartenweg so gepflanzt werden, das ein Teil
des Gartens einsehbar ist, um dem Gemeinwohl zu dienen.
III.
Das Betreten und Befahren der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Das Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen ist in der Kleingartenanlage nur auf den Parkplätzen
zulässig. Zum Be- bzw. Entladen darf das Fahrzeug kurzeitig die Anlage befahren.
Um die Wege nicht unnötig zu strapazieren, sollte das Befahren auf ein Minimum
beschränkt werden. Wer Schäden verursacht, hat diese wieder zu beseitigen.
IV.
Der Heckenschnitt muß mit Rücksicht auf vorhandene Nester ausgeführt werden.
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Auf Wege ragende Sträucher und Äste sind kurzzuhalten. Wege sind von den An-
liegern zu mähen. Die Rasenflächen der Parkplätze sind von den Nutzern kurz zu
halten.
V.
Jeder Pächter verpflichtet sich , an Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Ab 2019
werden 1 bis 2 Einsätze pro Jahr durchgeführt. Pächter, die an der Gemeinschafts-
arbeit nicht teilnehmen können zahlen als Ausgleich 10,00 € / Einsatz. Dieser
Beitrag wird mit der Jahresabrechnung berechnet.
VI.
Jeder Pächter ist für die Funktionstüchtigkeit seiner Wasseruhr bzw. seines Strom-
zählers verantwortlich. Defekte sind unverzüglich zu beseitigen und dem Abrech-
ner zu melden. Nach dem Abstellen des Wassers im Herbst hat der Pächter die
Leitungen zu entleeren, um Frostschäden zu vermeiden. Vor dem Anstellen des
Wassers im Frühjahr sind Absperr- und Wasserhähne zu schließen.
VII.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet , alles zu ver-
meiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben
beeinträchtigt. Lärmen , laute Musik und ähnliche Störungen sind zu vermeiden.
Vom 01.05. bis 30.09 des Jahres ist die Mittagsruhe von Montags bis Sonnabends
in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten. Sonntags ist generelle Ruhe.
VIII.
Vor der Errichtung von Baulichkeiten sind die behördlichen Bestimmungen zu
beachten und Genehmigungen einzuholen. Baulichkeiten haben dem des Bundes-
kleingartengestzes zu entsprechen.
IX.
Für unsere Kleingartenanlage gelten außer der Pacht und der Grundstückssteuer
ab 2017/18 folgende Beiträge:
Grundpreis für Strom und Wasser je 3,00 €
Strom: 0,35 Ct, / kwh
Wasser: 2,90 €/ m³
Haftpflichtversicherung : 2,10 €
Parkplatz: 5,00
€
Für die Gärten auf der Wieck gilt eine Sonderregelung bei der Wasserabrech-
nung.
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Die Pacht ist bis 31.05 jeden Jahres auf das Konto des Kleingartenvereins zu
zu überweisen.
Die Nebenkosten (Strom, Wasser usw.) sind 14 Tage nach Rechnungserstellung
fällig.
Bei Neuvergabe eines Garten wird eine Kaution von 50,00 € fällig.
Der Vorstand entscheidet bei Notwendigkeit über Preisanpassungen.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 01.12.2018