Satzung des Kleingartenvereins
„Eintracht“ e.V.
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Eintracht“ e.V. und hat seinen Sitz in Marlow.
Der Verein ist beim Amtsgericht Stralsund unter der Nummer VR 3067 registriert.
Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten bewirtschaften und bezweckt
überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Betrieb der Selbstlosigkeit.
Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichter-
werbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf.
Der Verein ist politisch und konfeszionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grund-
sätzen geleitet.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
Mitglied des Vereins kann werden wer die unter §2 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt
und fördert. Anträge auf Mitgliedschaft können mündlich oder schriftlich an den Vorstand ge-
stellt werden.
Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereins-
satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages sowie anderer Vereinsordnungen durch das
Mitglied abhängig.
Über die Anerkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder durch Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres
zulässig und muß spätestens 4 Monate vor dessen Ende erfolgen. Gleichermaßen endet das
Pachtverhältnis. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung der Mitglied-
schaft nicht zugemutet werden kann.
Der Pächter seinen Kleingarten einem Dritten überläßt.
Erhebliche Bewirschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.
Geldliche Leistungen verweigert.
Bauliche Anlagen ohne Berücksichtigung der örtlichen Bauvorschriften errichtet.
Gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
Das Mitglied die finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit
gezahlt hat..
Alle Kündigungen durch den
Verein werden durch den Vorstand
ausgesprochen.
Das Mitglied bzw. der Pächter
kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des
Kündigungs-
schreibens gegen die Kündigung
beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die
Entschei-
dung über den Einspruch
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen
oder
sonstige Einrichtungen des
Vereins.
Scheidet ein Mitglied aus dem
Verein aus und hat den Pachtvertrag gekündigt, hat er mit
dem
Pachtnachfolger ( soweit
vorhanden) die Art und Weise der Übergabe des Pachtgartens
ein-
schließlich baulicher Anlagen
und Anpflanzungen einvernehmlich zu regeln.
Eine Werterstattung durch den
Verein ist ausgeschlossen.
Noch bestehende
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind vom
Vorpächter zu zah-
len.
Eine Weiterverpachtung erfolgt
durch den Verein.
Ist kein Nachpächter
vorhanden, hat der Pächter den Kleingarten einschließlich
baulicher Anla-
gen und Anpflanzungen an den
Vorstand zu übergeben.
Der Kleingarten ist in einem
gepflegten Zustand zu übergeben. Sollten bauliche Anlagen (
Lau-
ben, Geräteschuppen ) für
eine Weiterverpachtung nicht mehr zumutbar sein, sind diese
zurückzu-
bauen und ordnungsgemäß zu
entsorgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Es ist ein
Abnahme-
protokoll zu erstellen und dem
Pächter auszuhändigen.
§5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an
Versammlungen, den Abstimmungen und den Wahlen
teilzu-
nehmen.
Den vom Vorstand beschlossenen
Beitrag und sonstige Zahlungen und Leistungen zu
erbringen.
Die entsprechenden Termine
werden vom Vorstand bestimmt. Der Beitrag ist eine
Bringschuld.
Bei Zahlungsverzug werden die
Beträge angemahnt und es können Mahnspesen berechnet
wer-
den.
Die Bestimmungen der Satzung
und erlassene Ordnungen zu befolgen.
Die Mitglieder haben
respektvoll und einvernehmlich miteinander umzugehen.
Probleme sind
sachlich zu klären. Wer
egoistisch handelt und den Vereinsfrieden nachhaltig stört,
hat in un-
serem Verein nichts zu suchen.
Durch den Vorstand kann die Kündigung der
Mitgliedschaft
und des Pachtvertrages
ausgesprochen werden . Den Bestimmungen des
Bundeskleingartenge-
setzes und aller
vereinsinternen Ordnungen und Bestimmungen zu
befolgen.
§6 Mitgliederversammlung mit
Wahl
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Sie wird alle 5 Jahre
durchgeführt.
Eine Mitgliederversammlung ohne
Wahl kann nach Bedarf und auf Wunsch der Mitglieder
in
kürzeren Abständen erfolgen.
Über die Notwendigkeit entscheidet der
Vorstand.
Der Termin und die Tagesordnung
werden 4 Wochen vorher durch Aushang in den
vereinsinter-
nen Schautafeln und
Schaukästen in der Kleingartenanlage bekannt gegeben.
Weiterhin infor-
miert der Vorstand seine
Mitglieder über seine Homepage und über das Amtsblatt der
Stadt Mar-
low.
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des
Berichtes des
Kassenprüfers und die
Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes und des
Kassenprüfers.
Beschlußfassung über die
Änderung der Satzung.
Entscheidung über Einsprüche
gegen Kündigungen des Vorstandes.
Entscheidung über die Höhe
des Ersatzbeitrages für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit.
Entscheidung über Festsetzung
von Umlagen.
Bei der Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stim- mengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit
notwendig. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen.
Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind mit Ja- und Neinstimmen festzuhalten.
Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung
der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl der Kassenprüfer obliegt
der Mitgliederversammlung.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Gewählt ist wer mehr als 50 %
der Stimmen erhält.
§7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
1.stellvertretender Vorsitzender
2.stellvertretender Vorsitzender
Zum erweiterten Vorstand gehören:
2 Abrechner
Der Vorstand und erweiterter Vorstand besteht aus 5 Personen. Gewählt ist, der die meisten Stim-
men erhält.
Vorstandsmitglider sind berechtigt im Beisein des Pächters den Pachtgarten und bauliche An-
lagen zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit zu überprüfen.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmiglieder sind der Vorsitzende und je ein stellvertretender
Vorsitzender.
Finanzgeschäfte sind vom Vorsitzenden und einem stellvertetenden Vorsitzenden bzw. bei Krank-
heit oder Abwesenheit von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden zu erledigen. Vorstandsmit-
glieder dürfen mit einer Zweitfunktion betraut werden.
Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallende Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages , die Höhe der weiteren Betriebskosten wie
Strom, Wasser , Versicherung und Grundstückssteuer fest.
Weiterhin bestimmt der Vorstand über die zu leistende Gemeinschaftsarbeit.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Erstattung von Aus-
lagen. Diese sind im Kassenbericht und Kassenbuch auszuweisen.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zuläs-
sig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist
auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassenwart verantwortlich.
Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden und eines seiner
Stellvertreter geleistet werden.
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch den gewählten Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung wird der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung
schriftlich unterichtet.
Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er darf dem Vorstand
nicht angehören.
Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§ 10 Auflösung des
Vereins
Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu diesem
Be-
schluß ist eine Mehrheit von
¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen ist nach einem
solchen Beschluß zur Beseitigung von Altlasten zu
verwenden.
§ 11 Redaktionelle Änderung
der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt,
aus gesetzlichen, steuerlichen und redaktionellen Gründen
not-
wendig werdende Änderungen der
Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die
Ände-
rungen unverzüglich zu
informieren.
§ 12
Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem
Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Nach ihr
kann vereinsintern seit ihrer
Verabschiedung verfahren werden.
Die bisherige Satzung sowie
alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen,
werden
zum gleichen Zeitpunkt
unwirksam.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung des
Kleingartenvereins
am 01.12.2018 beschlossen.
Ergänzungen und Änderungen erfolgten auf der
Mitglieder-
versammlung am
04.09.2021.
Marlow, den 01.12.2018 /
04.09.2021
Vorstzender: Schriftführer: